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05.12.2020

Neue Verordnung zu Ultraschalluntersuchungen in der Schwangerschaft

 

Soviel vorab : Alle Studien zu diesem Thema zeigen, dass es keine reale Gesundheitsbelastung des Feten durch Ultraschall gibt.
Im Rahmen der Modernisierung des Strahlenschutzrechts wurden auch die Abschnitte überarbeitet, welche sich auf Laser, intensives Licht, elektromagnetische Feldern und Ultraschall beziehen, da diese Anwendungen zunehmend auch außerhalb des medizinischen Bereichs stattfinden, wie zB im Bereich der Kosmetik, zur dauerhaften Haarentfernung, Zerstörung von Fettgewebe, Faltenglättung und Entfernung von Tätowierungen. Andere Abschnitte beziehen sich auf strahlungsintensive Kommunikationsmittel wie zB Mobiltelefone oder WLAN.

Der Gesetzgeber definiert in der Begründung für den Ultraschall bei Schwangeren: „Ultraschall zur vorgeburtlichen Diagnostik ist sehr wichtig. Hier wägt der Arzt im Einzelfall den Nutzen gegenüber dem Risiko ab.“ Deshalb stehen alle Ultraschall-Untersuchungen bei einem Fetus ausdrücklich unter einem Arztvorbehalt, dh sie dürfen von nichtärztlichem Personal nicht durchgeführt werden.
Ausdrücklich werden die Anwendungen erlaubt, "die dem Zweck der Untersuchung und Behandlung eines Patienten oder einer Patientin dienen, die Früherkennung von Krankheiten, die Schwangerschaftsvorsorge und die medizinische Forschung."

Nach § 10 NiSV werden nichtmedizinische Zwecke untersagt, wie zB „Erinnerungsfilme von ungeborenen Kindern herzustellen im Sinne einer Event-Veranstaltung, die keine medizinische Notwendigkeit hat („Babykino“)
- also ohne eine ärztliche Indikation.

Medizinisch sinnvolle, aber nicht im GKV-Leistungskatalog enthaltene Ultraschalluntersuchungen im Rahmen der Schwangerschaftsvorsorge sind daher weiterhin zulässig, wie zB die Nackentransparenzmessung im Rahmen des Ersttrimester-Screenings oder auch eine ergänzende Ultraschall-Untersuchung bei Durchführung von NIPT.
Diese Untersuchungen sind medizinisch sinnvoll, werden aber (noch) nicht im Rahmen der Mutterschaftsrichtlinien von den Kassen erstattet.

Während genetische Erkrankungen eher selten sind ( circa 0,5% der ungeborenen Kinder sind betroffen ) , haben jedoch etwa 5% der geborenen Kinder körperliche Besonderheiten, die unabhängig von Chromosomenstörungen sind. Zusätzliche Ultraschall-Untersuchungen zu deren Abklärung sind nach der Strahlenschutzverordnung erlaubt und über die GOÄ ( Gebührenordnung für Ärzte ) als IGeL-Leistung direkt mit der Schwangern abzurechnen.

Neben der ärztlich zu begründenden Indikation für einen zusätzlichen Ultraschall in der Schwangerschaft nach §12 SGB V und Auffassung der Fachanwältin für Medizinrecht und Justitiarin des Berufsverbandes der Frauenärzte gibt es auch eine mütterliche Indikation für zusätzliche sonographische Untersuchungen, die jedoch außerhalb der Mutterschafts-Richtlinien liegt.

- die Sorge der werdenden Mutter, weil der Bauch nicht entsprechend wächst. Mittels Ultraschall kann festgestellt werden, ob das Kind ausreichend oder gut gewachsen ist, eine normale Fruchtwasser-Menge hat uä
- Ängste der Schwangeren, weil sie bereits eine Fehlgeburt hatte und den Schwangerschaftsverlauf engmachiger kontrollieren lassen möchte
- das Schildern von schwangerschaftstypischen Beschwerden, wenn der Schwangeren erst durch die Visualisierung mittels Ultraschall eine Beruhigung und Stabilisierung gegeben werden kann.
- weil es im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis bei einem anderen Kind eine Auffälligkeit gegeben hat

Die Zielsetzung dieser Ultraschall-Untersuchungen ist eindeutig die Überprüfung des Gesundheitszustandes des Kindes. Da sie jedoch nicht in den Mutterschafts-Richtlinien abgebildet sind, müssen sie demzufolge als individuelle Gesundheitsleistung mit einer Einzelrechnung nach der GOÄ abgerechnet werden. Die dabei entstehenden Bilder dürfen den Eltern selbstverständlich mitgegeben werden.

Die in jahrzehntelanger intensiver Forschungsarbeit gewonnenen Erkenntnisse kommen eindeutig zu dem Ergebnis, dass es keine einzige Studie gibt, welche auf irgendeine Gesundheitsbelastung des Feten durch Ultraschall hindeutet.

Zitiert nach : FRAUENARZT 11/20 Herausgegeben vom
Berufsverband der Frauenärzte e.V.
Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe
Österreichische Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe