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04.08.2019

Kostenübernahme für Verhütungsmittel bis zum 22.Geburtstag

 

Das Bundeskabinett hat am 6.2.2019 beschlossen, dass die Krankenkassen die Kosten für verschreibungspflichtige Verhütungsmittel künftig bis zu ihrem 22. Geburtstag übernehmen sollen und nicht wie bisher bis zum vollendeten 20. Lebensjahr.

Damit soll stärker als bisher gewährleistet werden, dass Versicherte unterstützt werden, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage – etwa, weil sie sich noch in der Ausbildung befinden – die Kosten für empfängnisverhütende Mittel nicht aufbringen können. Die Heraufsetzung der Altersgrenze gilt auch für den Anspruch auf ärztlich verordnete, nicht verschreibungspflichtige Medikamente Notfallkontrazeptiva („Pille danach“).

Wörtlich sagte Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) der Deutschen Presse-Agentur: „Die Krankenkassen übernehmen die Kosten für die Pille künftig zwei Jahre länger, bis zum 22. Geburtstag.“

Dies konnte von unserer Praxis auch problemlos sofort umgesetzt werden.

Schwierigkeiten gab es aber bei den hormonfreien Verhütungs-Methoden wie Kupfer. Silber-, Gold -Spirale, der Kupferkette Gynefix® und dem Kupferperlenball IUB®. Ebenso bei den diversen Hormonspiralen.
Hier stellten sich einige Sachbearbeiter bei den Krankenkassen auf den Standpunkt, dass diese Methoden auf fünf Jahre ausgelegt seien, mithin den 22. Geburtstag überschreiten, so dass die Versicherte sich über den darüber hinausgehenden Zeitraum anteilig selbst an den Kosten für das hormonfreie Verhütungsmittel beteiligen müsse. Wieder andere lehnten eine Erstattung mit der Begründung ab, dass es sich bei diesen Verhütungsmitteln nicht um ein verschreibungsfähiges Medikament, sondern um ein Medizinprodukt handele und dass mit der Neuregelung lediglich die Kostenübernahme für Verhütungspillen gemeint sei.

Zu Unstimmigkeiten kam es auch im Zusammenhang mit der Erstattung der ärztlichen Leistung für Beratung, Aufklärung und Legen dieser hormonfreien Verhütungsmittel: im Vorfeld wurde gesagt, dass „alle Kosten für das Legen“ von der Kasse übernommen würden. Danach wurde allerdings argumentiert, dass damit lediglich die Ziffer 01830 nach EBM gemeint war, welche mit 21.97 Euro vergütet wird.

Nun ist jeder Einsichtigen klar, dass der zeitliche Aufwand für das ausführliche Aufklärungsgespräch, die Beratung und Untersuchung mit diesem Betrag nicht gedeckt werden kann; hinzu kommen die Kosten für die aufwändige sterile Zubereitung der verwendeten Instrumente und der Einmalartikel, die Dokumentation und die mitunter sehr zeitintensive Betreuung nach dem Legen, zB bei Kreislaufproblemen uä.

Um Unstimmigkeiten zu vermeiden, sind wir dazu übergegangen, dass wir unseren Patientinnen vor dem 22. Geburtstag ein Anschreiben für die Krankenkassen mitgeben, mit dem sie vor dem Legen der hormonfreien Verhütungsmittel (=Medizinprodukt) zu ihrer Krankenkasse gehen und sich die Kostenübernahme schriftlich zusichern lassen sollen. Darin werden die Kosten nach der Gebührenordnung für Ärzte GOÄ detailliert aufgeführt sowie auf einem Privatrezept das jeweilige Medizinprodukt mit Handelsnamen und Apothekenpreis benannt.

Mit der schriftlichen Zusage seitens der Kasse, die von der Patientin vorgestreckten Kosten ( wenigstens anteilig ) zu erstatten, sollte es in Zukunft keine Unklarheiten mehr geben.

www.frauenarzt-ulm.de/verhuetung/index.php